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   BVerfG, 02.10.1991 - 2 BvR 817/89   

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https://dejure.org/1991,7239
BVerfG, 02.10.1991 - 2 BvR 817/89 (https://dejure.org/1991,7239)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.1991 - 2 BvR 817/89 (https://dejure.org/1991,7239)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - 2 BvR 817/89 (https://dejure.org/1991,7239)
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  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.10.1991 - 2 BvR 817/89
    Dies setzt voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

    Dies setzt voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 02.10.1991 - 2 BvR 817/89
    Die volle Auslagenerstattung ergibt sich daraus, daß das Begehren des Beschwerdeführers, soweit es nicht erfolgreich war, von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).

    Die volle Auslagenerstattung ergibt sich daraus, daß das Begehren des Beschwerdeführers, soweit es nicht erfolgreich war, von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]).

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 02.10.1991 - 2 BvR 817/89
    Dies setzt voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

    Dies setzt voraus, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

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